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CROSSQORE Consult & Development GmbH

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Andreas Herrmann
Geschäftsführung & Strategie

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der
CROSSQORE Consult & Development GmbH
Lelka-Birnbaum-Weg 7
22457 Hamburg
Deutschland

– nachfolgend „CROSSQORE®“ –

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen CROSSQORE® und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Entwicklungs-, Strategie-, Analyse-, Implementierungs-, Marketing-, Vertriebs-, Technologie-, KI-, Trainings-, Workshop- und sonstige Dienstleistungen sowie für damit verbundene Werk- und Projektleistungen.

2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn CROSSQORE® ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

4. Individuelle Vereinbarungen zwischen CROSSQORE® und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

1. Grundlage der Zusammenarbeit sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung, eine individuelle Leistungsbeschreibung oder eine sonstige zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung in Verbindung mit diesen AGB.

2. Angebote von CROSSQORE® sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.

4. CROSSQORE® erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:

  • Unternehmens- und Strategieberatung,
  • Kundengewinnung und Marketing,
  • Vertrieb und Vertriebsentwicklung,
  • Analyse und Audits,
  • Organisations- und Prozessentwicklung,
  • Digitalisierung und Automatisierung,
  • Künstliche Intelligenz und KI-Implementierung,
  • Entwicklung und Implementierung von Systemen, Konzepten und Lösungen,
  • Workshops, Seminare, Trainings und Qualifizierungen,
  • Kommunikations-, Marken- und Positionierungsentwicklung,
  • Projektmanagement und Umsetzungsbegleitung,
  • Monitoring, Analyse und Optimierung.

5. CROSSQORE® ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Kooperationspartner, Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte einzusetzen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

3. Beratungsleistungen und wirtschaftlicher Erfolg

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet CROSSQORE® bei Beratungs-, Analyse-, Strategie-, Trainings-, Marketing-, Vertriebs- und vergleichbaren Dienstleistungen die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

2. Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Gewinne, Kosteneinsparungen, Leads, Kundenanfragen, Verkaufsabschlüsse, Rankings, Reichweiten, Conversion-Raten oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse garantiert, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.

3. Strategische Empfehlungen, Prognosen, Berechnungen, Einschätzungen und Handlungsempfehlungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und den vom Auftraggeber bereitgestellten Daten.

4. Unternehmerische Entscheidungen, die aufgrund von Beratungsleistungen von CROSSQORE® getroffen werden, verbleiben in der Verantwortung des Auftraggebers.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt CROSSQORE® alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Zugänge, Unterlagen, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Materialien und Informationen richtig und vollständig sind und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.

3. Erforderliche Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen sind vom Auftraggeber innerhalb angemessener Frist zu erteilen.

4. Verzögerungen, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

5. Entsteht CROSSQORE® durch fehlende oder verspätete Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich berechnet werden, soweit der Auftraggeber die Ursache des Mehraufwands zu vertreten hat.

5. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs

1. Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers nach Auftragserteilung können Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung, Zeitplanung und vereinbarte Fertigstellungstermine haben.

2. Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden zusätzlich vergütet.

3. CROSSQORE® wird den Auftraggeber auf wesentliche zusätzliche Kosten nach Möglichkeit vor Durchführung der betreffenden Zusatzleistungen hinweisen.

6. Termine und Leistungsfristen

1. Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von CROSSQORE® nicht zu vertretender Ereignisse verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

3. Gleiches gilt bei Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder durch von diesem beauftragte oder bereitgestellte Dritte verursacht werden.

7. KI-Systeme, Automatisierung und externe Technologien

1. CROSSQORE® kann im Rahmen der vereinbarten Leistungen Systeme und Anwendungen auf Basis Künstlicher Intelligenz sowie Automatisierungs-, Analyse- und Softwarelösungen einsetzen, konfigurieren, entwickeln, trainieren oder in bestehende Prozesse integrieren.

2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass KI-Systeme probabilistisch arbeiten und Ergebnisse erzeugen können, die unvollständig, ungenau oder fehlerhaft sind. Ergebnisse KI-gestützter Systeme sind daher – abhängig vom jeweiligen Einsatzzweck und Risiko – vor einer geschäftlichen oder sonstigen relevanten Verwendung angemessen zu überprüfen.

3. CROSSQORE® übernimmt keine Gewähr dafür, dass von externen KI-Systemen erzeugte Inhalte oder Ergebnisse jederzeit vollständig, fehlerfrei oder für einen bestimmten, nicht ausdrücklich vereinbarten Zweck geeignet sind.

4. Soweit externe KI-, Software-, Cloud-, Plattform- oder Automatisierungsanbieter eingesetzt werden, können ergänzend deren Nutzungsbedingungen, Lizenzbestimmungen und Datenschutzregelungen gelten.

5. CROSSQORE® haftet nicht für Änderungen, Einschränkungen, Preisänderungen, Funktionsänderungen, Ausfälle oder die Einstellung externer Dienste, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von CROSSQORE® liegen.

6. CROSSQORE® ist berechtigt, eine eingesetzte technische Lösung durch eine funktional vergleichbare Lösung zu ersetzen, wenn dies technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist und dem Auftraggeber hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen.

8. Datenschutz und vertrauliche Informationen

1. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

2. Soweit CROSSQORE® personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten, die er CROSSQORE® zur Verfügung stellt oder deren Verarbeitung er veranlasst, rechtmäßig erhoben und verarbeitet werden dürfen.

4. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung der Zusammenarbeit zu verwenden.

5. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

9. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der individuellen Vereinbarung.

2. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. CROSSQORE® ist berechtigt, bei Projekten angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder projektbezogene Teilzahlungen zu vereinbaren.

4. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6. CROSSQORE® ist bei fälligen und trotz Mahnung nicht beglichenen Forderungen berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.

10. Fremdkosten und Leistungen Dritter

1. Kosten für externe Leistungen und Systeme sind nur Bestandteil der Vergütung von CROSSQORE®, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Dies betrifft beispielsweise Kosten für:

  • Software und SaaS-Lösungen,
  • KI-Dienste und API-Nutzung,
  • Hosting und Domains,
  • Werbebudgets und Mediakosten,
  • Lizenzen,
  • Stockmaterial,
  • externe Datenbanken,
  • Druck- und Produktionsleistungen,
  • technische Drittanbieter,
  • sonstige externe Dienstleister.

3. Solche Kosten können unmittelbar vom Drittanbieter gegenüber dem Auftraggeber oder – nach entsprechender Vereinbarung – über CROSSQORE® abgerechnet werden.

11. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

1. Von CROSSQORE® entwickelte Konzepte, Strategien, Methoden, Frameworks, Systeme, Modelle, Analysen, Präsentationen, Texte, Schulungsunterlagen, Prozesse, Vorlagen, Softwarekonzepte und sonstige Arbeitsergebnisse können urheberrechtlich, markenrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt sein.

2. Der Auftraggeber erhält an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.

3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Einräumung der Nutzungsrechte nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

4. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Lizenzierung oder wirtschaftliche Verwertung über den vereinbarten Nutzungszweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung von CROSSQORE®, soweit dem Auftraggeber hierfür nicht ausdrücklich weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

5. Vorbestehende Methoden, Modelle, Frameworks, Systeme, Tools, Vorlagen, Know-how und sonstiges geistiges Eigentum von CROSSQORE® verbleiben bei CROSSQORE®. Dies gilt auch dann, wenn diese im Rahmen eines Kundenprojekts eingesetzt oder angepasst werden.

6. Allgemeines Wissen, Erfahrungen, Methoden und Fähigkeiten, die CROSSQORE® im Rahmen eines Projekts einsetzt oder weiterentwickelt, dürfen von CROSSQORE® auch für andere Projekte genutzt werden, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen oder geschützten Inhalte des Auftraggebers offengelegt werden.

12. Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Texten, Bildern, Marken, Logos, Daten, Dokumenten, Softwarebestandteilen und sonstigen Materialien verfügt.

2. Der Auftraggeber räumt CROSSQORE® die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein.

3. Werden wegen vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte berechtigte Ansprüche Dritter gegen CROSSQORE® geltend gemacht, stellt der Auftraggeber CROSSQORE® von diesen Ansprüchen und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

13. Abnahme bei Werkleistungen

1. Soweit eine Leistung aufgrund ihrer Art als Werkleistung einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde.

2. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

3. Mängel sind CROSSQORE® möglichst konkret mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung erfolgen kann.

14. Referenznennung

CROSSQORE® darf den Namen, die Firma und das Unternehmenslogo des Auftraggebers nach vorheriger Zustimmung als Referenz verwenden. Eine weitergehende Darstellung von Projektinhalten, Ergebnissen oder vertraulichen Informationen erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers.

15. Haftung

1. CROSSQORE® haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. CROSSQORE® haftet ferner unbeschränkt, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht oder ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von CROSSQORE® auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CROSSQORE®.

6. Eine zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

16. Drittanbieter, Plattformen und technische Verfügbarkeit

1. Soweit die Leistungserbringung von Plattformen, Schnittstellen, Softwareprodukten, Hostingdiensten, Suchmaschinen, sozialen Netzwerken, KI-Anbietern oder sonstigen Dritten abhängig ist, kann CROSSQORE® deren dauerhafte Verfügbarkeit und unveränderte Funktion nicht gewährleisten.

2. CROSSQORE® ist insbesondere nicht verantwortlich für Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Schnittstellen, technischen Spezifikationen oder Geschäftsbedingungen solcher Drittanbieter.

3. Soweit solche Änderungen Auswirkungen auf ein laufendes Projekt haben, werden die Parteien erforderliche Anpassungen des Leistungsumfangs und gegebenenfalls der Vergütung abstimmen.

17. Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.

2. Ist keine bestimmte Laufzeit vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Bereits erbrachte Leistungen sowie bis zur Vertragsbeendigung berechtigterweise entstandene Fremdkosten sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu vergüten.

18. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

19. Schlussbestimmungen

1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen CROSSQORE® und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

3. Änderungen und Ergänzungen individueller Verträge sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Individuelle Abreden der Parteien bleiben hiervon unberührt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.